Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „KuNSTHAUS WaLDSASSENV.“, abgekürzt KuWa. Er ist unter der Nummer VR200320 im Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 95652 Waldsassen. Der Sitz des Vereins ist Gerichtsstand und Erfüllungsort.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur in Waldsassen und Umgebung.
  3. Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Arbeit des Vereins verwirklicht werden:
  • Planung und Durchführung kultureller, architektonischer und künstlerischer Aktionen wie Ausstellungen und
  • Begegnungen mit in- und ausländischen Künstlern,
  • Betreiben des Kunsthauses Waldsassen als ständige Ausstellungsstätte
  • Hierbei sollen auch die ortsansässigen Künstler einbezogen werden. Ortsansässige Künstler sollen durch die Aktivitäten des Kunstvereins unterstützt und ihre Arbeiten einer größeren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, musikalische Veranstaltungen und Lesungen sowie Projekte, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft in Waldsassen und Umgebung führen.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als
    Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waldsassen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können unabhängig von Nationalität, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, politischer und konfessioneller Auffassung alle natürliche Personen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr sowie juristische Personen sein, die Ziele des Vereins unterstützen und sich aktiv für deren Verwirklichung einsetzen. Rechtsextremistische Gruppierungen schließen wir aus.
  2. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Die Ausübung der Mitgliedsrechte setzt die Zahlung des Jahresbeitrages und der sonstigen Leistungen voraus.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Austritt oder Ausschluss, bzw. Löschung aus dem betreffenden Register.
  5. Der Austritt kann jeder Zeit erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten, ist hiervon nicht berührt, ebenso wenig besteht beim Austritt kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Jahresbeitrages.

 

§4 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es seinen Jahresbeitrag drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.
  2. Im Übrigen kann ein Mitglied nur aus wichtigem Grund durch einen mit Einstimmigkeit gefassten Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
    Vor einen solchen Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer eigenen Stellungnahme zu geben. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied gegenüber der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Wird dieser stattgegeben, muss der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung sich erneut mit dem Fall befassen, um als letzte vereinsinterne Instanz eine Entscheidung zu fällen, gegen die dann nur noch der Rechtsweg angerufen werden kann.

 

§5 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

 

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
    Sie ist zuständig für:
  • die Entgegennahmen des Berichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des gesamten Vorstandes
  • Wahl eines neuen Vorstandes
  • Wahl von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfern
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins
  • Festlegung der Beitragsordnung und Beitragssätze
  • Beschlussfassung zum Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs. 2 der Satzung
  • Anmietung, Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Aufnahme von Krediten
  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird im Vorstand schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen und ist nicht öffentlich.
    Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als ordentlich zugestellt, wenn es fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet wurde. Dies kann auch per e-mail erfolgen.
    Wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Gründe dieses verlangen, muss der Vorstand die Mitglieder-versammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einladen.
  2. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten.

 

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern des Vereins, nämlich dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden (Schatzmeister/in), und zwei weiteren Stellvertretern und dem/der Geschäftsführer/in.
  2. Als Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches und zu gerichtlicher und außergerichtlicher Vertretung des Vereins berechtigt sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam.
  3. Der/Die Geschäftsführer/in führt die täglichen Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vorstandsorgan zugewiesen sind. Er/Sie ist befugt alle diese Entscheidungen zu treffen, die sich ihrer Natur nach dem Vereinszweck sowie aus der Führung und Überwachung der Geschäfte ergeben. Dem Geschäftsführer wird ein Handlungsspielraum für das tägliche Geschäft bis zu 1.000,- € eingeräumt. Zahlungen müssen über die Vorstandschaft genehmigt werden.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind.
  5. Die Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Der/Die Nachfolger/in tritt in die Amtszeit des/der Vorgängers/in ein. Dies gilt auch bei Ausscheiden durch Tod oder Amtsaufgabe.
  6. Der Vorstand kann einstimmig einen Beirat bestellen, der aus bis zu sechs Mitgliedern bestehen kann, die jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren berufen sind. Der Beirat hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen.
  7. Der Vorstand entscheidet in Vorstandsitzungen mit einfacher Mehrheit. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Sitzungen des Vorstandes werden vom dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer einberufen und sind nicht öffentlich.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

 

§8 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sollte bei dieser Mitgliederversammlung die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann auch am selben Tag stattfinden wenn bei der Einladung bereits darauf hingewiesen wurde. In dieser zweiten Mitgliederversammlung kann dann eine Satzungsänderung bereits mit eine Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.

 

§9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sollte bei dieser Mitgliederversammlung die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann auch am selben Tag stattfinden wenn bei der Einladung bereits darauf hingewiesen wurde. In dieser zweiten Mitgliederversammlung kann dann ein Auflösungsbeschluss bereits mit eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung schon bei der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.
  4. Der Antrag muss auch einen Vorschlag darüber enthalten, welchem gemeinnützigen Verein nach § 2 Abs. 6 das Vermögen des Vereins zufallen soll. Das Recht der Mitgliederversammlung, einen anderen Verein zu nennen, wird davon nicht berührt.

 

§10 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die von Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

 

§11 In-Kraft-Treten der Satzung

Diese Vereinssatzung wurde in der Gründungsversammlung am 03.11.2012 beschlossen und tritt damit in Kraft.

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